Fragen rund um die Abschlussprüfung
Frage: Gehe ich recht davon aus, dass die Expertinnen und Experten alle Schweizerdeutsch verstehen und ich als Prüfungssprachen Schweizerdeutsch und Hochdeutsch festlegen kann?
Frage: Eine Teilnehmerin stellte fest, dass der Prüfungszeitraum in der Zeit liegt, in der sie bereits ihr Stufenpraktikum gemacht hat. Sollte ihre Prüfung auf ein Datum fallen, an der sie mit ihrer Klasse ein Thema behandelt, dass sie bereits im Praktikum hatte, kann sie dann dieses Thema erneut nehmen und ggf. auch Vorüberlegungen und Lektionsskizze erneut verwenden?
Frage: Steht auf dem Fachausweis nicht die Note drauf?
Frage: Kann eine Kandidatin bzw. ein Kandidat nur an einem Prüfungsteil teilnehmen und sich im Laufe der Abschlussprüfung vom zweiten Teil abmelden?
Frage: Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat fällt durch einen Prüfungsteil. Den anderen Prüfungsteil hat sie jedoch erfolgreich bestanden. Wie lange ist dieser gültig?
Frage: Wie gehe ich vor, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung noch nicht alle Modulzertifikate hat?
Frage: Kann eine Kandidatin / ein Kandidat die individuelle Schlussprüfung auch auf einer Schulstufe absolvieren, auf welcher sie / er keinen erfolgreich absolvierten Kompetenznachweis erbracht hat?
Frage: Kann eine Person Einsicht in die Unterlagen der Abschlussprüfung erhalten, wenn sie / er die Prüfung bestanden hat? Z.B. weil sie / er sich fragt, warum sie / er in ihren / seinen Augen so schlecht abgeschlossen hat? Ist ein Gespräch mit einer Prüferin / einem Prüfer mit Akteneinsicht möglich?
Fragen zur Aufnahme in die Ausbildung – Voraussetzungen
Frage: Welche Voraussetzungen müssen Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in die Ausbildung erfüllen?
Antwort: Wie in der Höheren Berufsbildung üblich setzt ForModula einen Abschluss auf Sekundarstufe II und Berufserfahrung voraus (Regelabschluss: Eidg. Fähigkeitszeugnis oder Matura). Die Berufserfahrung sollte sich auf drei Jahre belaufen. Die Teilnehmenden müssen ausreichende Kompetenzen mitbringen, um die Ausbildung resp. das einzelne Modul mit Erfolg absolvieren zu können. Und sie müssen über ausreichende Kompetenzen verfügen, die in der Ausbildung resp. im Modul nicht erworben werden, für die erfolgreiche Ausübung des Berufes jedoch notwendig sind.
Frage: Was muss eine Kandidatin / ein Kandidat erbringen, wenn sie / er die Voraussetzung "Sek II Abschluss" (d. h. Berufsabschluss oder Matura) zur Aufnahme in die Ausbildung nicht mitbringt?
Antwort: Die Kandidatin / der Kandidat muss ein Gleichwertigkeitsverfahren durchlaufen. Dabei wird geprüft, ob ihre / seine bisherigen Ausbildungsleistungen einer dreijährigen Lehre entsprechen (Regelabschluss: Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; 120 Ausbildungs- oder Schultage). Schön wäre (ist) es, wenn eine Prüfung oder Examen abgeschlossen wurde (formale Bildung), damit man auch sieht, dass eine Person etwas durchziehen und abschliessen kann. Das erhöht die Prognose der Abschlussmöglichkeit. Die Modulanbieter klären mit Hilfe des Lebenslaufs resp. mit der Kandidatin / dem Kandidaten ab, ob Gleichwertigkeit gegeben ist. Im anderen Fall sind ergänzende Massnahmen zu absolvieren (z.B. ist der Besuch eines Allgemeinbildungskurses (z.B. bei AKAD) angezeigt. Steht dem etwas entgegen, muss ein Gesuch auf ausserordentliche Zulassung bei der Qualitätssicherungskommission eingereicht werden.
Frage: Kann gegen einen Nicht-Aufnahme-Entscheid in die Ausbildung Rekurs eingelegt werden?
Antwort: Es ist Sache der jeweiligen Schule resp. deren Schulreglement, das Verfahren bei Ablehnung zur Ausbildungsaufnahme festzulegen. Der Modulanbieter hat jedoch den abgelehnten Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit eines Rekurses anzubieten. Die QSK empfiehlt, die Begleitkommission der Fachstelle als Rekursinstanz festzulegen (z.B. die katechetischen Kommissionen resp. die kirchlichen Vorgesetzten). Für die Rekurse im Rahmen der Aufnahmegespräche steht die QSK als Rekursinstanz nicht zur Verfügung. Beschwerden gegen die Verfahrensform eines anbieterseitigen Rekursverfahrens können bei der QSK dagegen vorgebracht werden.
Fragen zu den Kompetenznachweisen
Frage: Wie lange ist ein Kompetenznachweis gültig?
Frage: Was mache ich, wenn eine Kandidatin / ein Kandidat einen Kompetenznachweis vor mehr als 5 Jahren erbracht hat?
Frage: Wie soll im Plagiatsfall vorgegangen werden?
Frage: Wie viele Überarbeitungen eines Kompetenznachweises sind möglich?
- Wie weit eine Arbeit durch die Kandidatin / den Kandidaten der Fachstelle in wohl beschränktem Rahmen während der Erstellung eines Kompetenznachweises der Begleiterin / dem Begleiter gezeigt werden darf, liegt in der Kompetenz der Fachstelle.
- Gibt ein Kandidat den Kompetenznachweis offiziell ab (z.B. schriftliche Arbeit) oder legt sie / er eine mündliche Prüfung / Praxisprüfung ab, gilt dieser Stichtag und es kann dann nicht mehr „nachgebessert“ werden.
- Die Fachstelle beurteilt die Leistung und entscheidet, ob der Kompetenznachweis genügt oder nicht (siehe Prüfungsordnung 3.4). Genügt der Kompetenznachweis, erhält die Kandidatin / der Kandidat das Modulzertifikat. Bei „nicht bestanden“ kommen Förderungsmassnahmen zum Zug. Entsprechend heisst es in der Prüfungsordnung: „In diesem Fall werden mit dem Kandidaten/ der Kandidatin Fördermassnahmen vereinbart. Die Massnahmen werden schriftlich im Portfolio festgehalten und sind vor der Wiederholung nachzuweisen.“
- Klappt es auch beim zweiten Mal nicht, sind wiederum Fördermassnahmen einzuleiten. Beim dritten Scheitern ist dann definitiv Schluss und der Kandidat / die Kandidatin kann sich im Falle eines Pflichtmoduls nicht mehr zur Abschlussprüfung anmelden.
Zusammengefasst: Sieht man von der Begleitung und dem Gegenlesen im Rahmen dieser Begleitung ab, sind zwei Überarbeitungen möglich. Dazwischen erfolgen jedoch Fördermassnahmen.