Fragen rund um die Abschlussprüfung

Frage: Gehe ich recht davon aus, dass die Expertinnen und Experten alle Schweizerdeutsch verstehen und ich als Prüfungssprachen Schweizerdeutsch und Hochdeutsch festlegen kann?
Ja, alle Expertinnen und Experten sollten Schweizerdeutsch verstehen.
Frage: Eine Teilnehmerin stellte fest, dass der Prüfungszeitraum in der Zeit liegt, in der sie bereits ihr Stufenpraktikum gemacht hat. Sollte ihre Prüfung auf ein Datum fallen, an der sie mit ihrer Klasse ein Thema behandelt, dass sie bereits im Praktikum hatte, kann sie dann dieses Thema erneut nehmen und ggf. auch Vorüberlegungen und Lektionsskizze erneut verwenden?
Die Kandidatin kann nicht zweimal dasselbe Thema nehmen – ansonsten wäre sie bevorzugt. Die Kandidatin hat ein neues Thema vorzubereiten. Die Fachstelle hat die Kompetenz, ein geeignetes Thema für die Kandidatin auszuwählen.
Frage: Steht auf dem Fachausweis nicht die Note drauf?
Es ist bei Berufsabschlüssen üblich, dass die Noten in einem separaten Zeugnis (Eröffnung) mitgeteilt und auf dem Diplom die Noten nicht erwähnt werden. Das „schützt“ Kandidatinnen und Kandidaten etwas, wenn es bei M36 nicht so gut lief. Gleichzeitig möchte man die Kandidatinnen und Kandidaten nicht auf die Note festschreiben, denn sie können (und hoffentlich machen sie das auch) sich ja noch entwickeln.
Frage: Kann eine Kandidatin bzw. ein Kandidat nur an einem Prüfungsteil teilnehmen und sich im Laufe der Abschlussprüfung vom zweiten Teil abmelden?
Die Abschlussprüfung ist eine Einheit und kann nicht aufgeteilt werden. Falls eine Kandidatin sich nicht vier Wochen vor dem ersten Prüfungsteil (individueller Prüfungsteil oder Gruppenprüfungsteil) schriftlich abmeldet (siehe Prüfungsordnung 5.31) gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden und beide Prüfungsteile müssen wiederholt werden. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich: – unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst; – Krankheit, Unfall oder Mutterschaft; – Todesfall im engeren Umfeld (siehe Prüfungsordnung 5.32). Falls die Kandidatin bzw. der Kandidat bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes bereits einen Prüfungsteil erfolgreich absolviert hat, gilt dieser Prüfungsteil als bestanden und muss nicht wiederholt werden.
Frage: Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat fällt durch einen Prüfungsteil. Den anderen Prüfungsteil hat sie jedoch erfolgreich bestanden. Wie lange ist dieser gültig?
Antwort: Wenn ein Prüfungsteil im Rahmen der Abschlussprüfung nicht bestanden wird, muss der erfolgreich bestandene Teil nicht nochmals absolviert werden. Der erfolgreich bestandene Prüfungsteil ist nicht beschränkt gültig und lässt sich jederzeit als Bestandteil der Abschlussprüfung anrechnen.
Frage: Wie gehe ich vor, wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung noch nicht alle Modulzertifikate hat?
Antwort: Grundsätzlich gilt: Man kann sich nur zur Abschlussprüfung anmelden, wenn alle erforderlichen Modulzertifikate vorliegen. In Einzelfällen (z.B. Kandidatin ist an der Erarbeitung des letzten Kompetenznachweises und wird diesen voraussichtlich ohne Probleme bis zum ersten Prüfungsteil der Abschlussprüfung absolvieren) kann nach Rücksprache mit der Koordinationsstelle ForModula eine Ausnahme bewilligt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang: Alle notwendigen Modulzertifikate müssen bis zum ersten Prüfungsteil (egal ob individuelle Prüfung oder Gruppenprüfung) vorliegen. Der Experte / die Expertin hat bei der ersten Prüfung des Kandidaten / der Kandidatin zu überprüfen, dass alle notwendigen Modulzertifikate vorliegen. Fehlen Zertifikate bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen, darf der Kandidat / die Kandidatin nicht zur Prüfung antreten. In Ausnahmefällen kann die Prüfungsleitung die Überprüfung der Modulzertifikate einem Experten ihrer Wahl anvertrauen. In diesem Fall muss die Prüfungsleitung jedoch garantieren, dass die Kandidatin / der Kandidat bei Antritt zur ersten Prüfung alle erforderlichen Modulzertifikate besitzt. Wichtig: Die Kandidatin / der Kandidat unterzeichnet eine kurze schriftliche Vereinbarung. Darin wird festgehalten: Schafft es die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht, die ausstehenden Kompetenznachweise bis zum ersten Prüfungsteil abzulegen und meldet er / sie sich nicht ordnungsgemäss mindestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich von der Abschlussprüfung ab (siehe Prüfungsordnung 5.31), gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ein späterer Rücktritt ist nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich (siehe Prüfungsordnung 5.32).
Frage: Kann eine Kandidatin / ein Kandidat die individuelle Schlussprüfung auch auf einer Schulstufe absolvieren, auf welcher sie / er keinen erfolgreich absolvierten Kompetenznachweis erbracht hat?
Antwort: Nein, das ist nicht möglich. Eine Kandidatin / ein Kandidat muss die individuelle Prüfung von M36 auf der Stufe absolvieren, auf welcher sie / er einen erfolgreichen Kompetenznachweis nachweisen kann. Falls sie / er mehrere Stufenmodule erfolgreich absolviert hat, kann sie / er selbstverständlich auswählen, auf welcher Stufe sie / er den individuellen Prüfungsteil absolvieren möchte.
Frage: Kann eine Person Einsicht in die Unterlagen der Abschlussprüfung erhalten, wenn sie / er die Prüfung bestanden hat? Z.B. weil sie / er sich fragt, warum sie / er in ihren / seinen Augen so schlecht abgeschlossen hat? Ist ein Gespräch mit einer Prüferin / einem Prüfer mit Akteneinsicht möglich?
Antwort: Dies ist nicht möglich; die Schlussprüfung ist summativ. Es ist nicht vorgesehen, über die Noten bzw. die Prüfungsunterlagen zu diskutieren oder bei einer bestandenen Prüfung Einsicht in die Akten zu erhalten. Nur im Falle eines negativen Prüfungsentscheides hat die Kandidatin / der Kandidat das Recht, Akteneinsicht zu erhalten, da sie / er sich mit einschneidenden Massnahmen bzw. Konsequenzen auseinanderzusetzen hat. Bei der Abschlussprüfung handelt es sich um ein Prüfungssetting. Dieses Setting soll nicht zu einer Lernplattform ausgebaut werden. Dafür stellt ForModula im Rahmen der Ausbildungen eine Fülle an Rückmeldungen und Lernarrangements zur Verfügung. Dieser Entscheid lehnt sich an die Handhabung in vielen anderen Berufen bzw. Abschlussprüfungen an.

Fragen zur Aufnahme in die Ausbildung – Voraussetzungen

Frage: Welche Voraussetzungen müssen Bewerberinnen und Bewerber für die Aufnahme in die Ausbildung erfüllen?

Antwort: Wie in der Höheren Berufsbildung üblich setzt ForModula einen Abschluss auf Sekundarstufe II und Berufserfahrung voraus (Regelabschluss: Eidg. Fähigkeitszeugnis oder Matura). Die Berufserfahrung sollte sich auf drei Jahre belaufen. Die Teilnehmenden müssen ausreichende Kompetenzen mitbringen, um die Ausbildung resp. das einzelne Modul mit Erfolg absolvieren zu können. Und sie müssen über ausreichende Kompetenzen verfügen, die in der Ausbildung resp. im Modul nicht erworben werden, für die erfolgreiche Ausübung des Berufes jedoch notwendig sind.

Frage: Was muss eine Kandidatin / ein Kandidat erbringen, wenn sie / er die Voraussetzung "Sek II Abschluss" (d. h. Berufsabschluss oder Matura) zur Aufnahme in die Ausbildung nicht mitbringt?

Antwort: Die Kandidatin / der Kandidat muss ein Gleichwertigkeitsverfahren durchlaufen. Dabei wird geprüft, ob ihre / seine bisherigen Ausbildungsleistungen einer dreijährigen Lehre entsprechen (Regelabschluss: Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; 120 Ausbildungs- oder Schultage). Schön wäre (ist) es, wenn eine Prüfung oder Examen abgeschlossen wurde (formale Bildung), damit man auch sieht, dass eine Person etwas durchziehen und abschliessen kann. Das erhöht die Prognose der Abschlussmöglichkeit. Die Modulanbieter klären mit Hilfe des Lebenslaufs resp. mit der Kandidatin / dem Kandidaten ab, ob Gleichwertigkeit gegeben ist. Im anderen Fall sind ergänzende Massnahmen zu absolvieren (z.B. ist der Besuch eines Allgemeinbildungskurses (z.B. bei AKAD) angezeigt. Steht dem etwas entgegen, muss ein Gesuch auf ausserordentliche Zulassung bei der Qualitätssicherungskommission eingereicht werden.

Frage: Kann gegen einen Nicht-Aufnahme-Entscheid in die Ausbildung Rekurs eingelegt werden?

Antwort: Es ist Sache der jeweiligen Schule resp. deren Schulreglement, das Verfahren bei Ablehnung zur Ausbildungsaufnahme festzulegen. Der Modulanbieter hat jedoch den abgelehnten Kandidatinnen und Kandidaten die Möglichkeit eines Rekurses anzubieten. Die QSK empfiehlt, die Begleitkommission der Fachstelle als Rekursinstanz festzulegen (z.B. die katechetischen Kommissionen resp. die kirchlichen Vorgesetzten). Für die Rekurse im Rahmen der Aufnahmegespräche steht die QSK als Rekursinstanz nicht zur Verfügung. Beschwerden gegen die Verfahrensform eines anbieterseitigen Rekursverfahrens können bei der QSK dagegen vorgebracht werden.

Fragen zu den Kompetenznachweisen

Frage: Wie lange ist ein Kompetenznachweis gültig?
Antwort: Kompetenznachweise sind 5 Jahre gültig. Das bedeutet, dass sich die Kandidatin / der Kandidat nach dem Erwerb des ersten Kompetenznachweises innerhalb von 5 Jahren zur Abschlussprüfung anmelden muss (in der Regel besucht die Kandidatin / der Kandidat das Modul 3, welches 1 Jahr dauert. D. h. für die Ausbildung stehen 6 Jahre zur Verfügung). In Grenzfällen entscheidet die Qualitätssicherungskommission (QSK) über Ausnahmen. Hierzu ist ein schriftlich begründetes Gesuch an die QSK zu stellen.
Frage: Was mache ich, wenn eine Kandidatin / ein Kandidat einen Kompetenznachweis vor mehr als 5 Jahren erbracht hat?
Antwort: Grundsätzlich gilt: Die Fachstelle klärt ab, ob die damals gültigen Inhalte noch immer gültig sind. Je nach Aktualität (Kompetenz, Ziele, Inhalte) entscheidet die Fachstelle: nur noch den summarischen bzw. individuell angepassten Kompetenznachweis machen oder, wenn lange zurückliegend und alle Inhalte und Ziele samt Kompetenz sich verändert haben, nochmals Modul besuchen und Kompetenznachweis machen. Für die theologischen Module (M3 & M4) bietet das TBI einen eigenen Kompetenznachweis an. Dabei hat die Kandidatin / der Kandidat zwei Drittel des Stoffes vorzubereiten und wird über diesen Stoff mündlich geprüft.
Frage: Wie soll im Plagiatsfall vorgegangen werden?
Antwort: Es liegt in der Kompetenz der Fachstellen, ein Reglement zum Umgang mit Plagiatsfällen zu erstellen. Die QSK legt den Fachstellen aufgrund jüngster Erfahrungen ans Herz, ein solches Reglement zu erstellen. Insbesondere soll darin geregelt werden, welche Konsequenzen die Kandidatinnen und Kandidaten nach erfolgtem Plagiatsversuch zu erwarten haben und wie bei mehrmaligem Plagiatsversuch vorgegangen werden soll.
Frage: Wie viele Überarbeitungen eines Kompetenznachweises sind möglich?
Antwort: Fragen im Zusammenhang mit Kompetenznachweisen regelt die Prüfungsordnung (Schriftlichkeit Nr. 6). Folgende Punkte sind bedenkenswert:

 

  • Wie weit eine Arbeit durch die Kandidatin / den Kandidaten der Fachstelle in wohl beschränktem Rahmen während der Erstellung eines Kompetenznachweises der Begleiterin / dem Begleiter gezeigt werden darf, liegt in der Kompetenz der Fachstelle.
  • Gibt ein Kandidat den Kompetenznachweis offiziell ab (z.B. schriftliche Arbeit) oder legt sie / er eine mündliche Prüfung / Praxisprüfung ab, gilt dieser Stichtag und es kann dann nicht mehr „nachgebessert“ werden.
  • Die Fachstelle beurteilt die Leistung und entscheidet, ob der Kompetenznachweis genügt oder nicht (siehe Prüfungsordnung 3.4). Genügt der Kompetenznachweis, erhält die Kandidatin / der Kandidat das Modulzertifikat. Bei „nicht bestanden“ kommen Förderungsmassnahmen zum Zug. Entsprechend heisst es in der Prüfungsordnung: „In diesem Fall werden mit dem Kandidaten/ der Kandidatin Fördermassnahmen vereinbart. Die Massnahmen werden schriftlich im Portfolio festgehalten und sind vor der Wiederholung nachzuweisen.“
  • Klappt es auch beim zweiten Mal nicht, sind wiederum Fördermassnahmen einzuleiten. Beim dritten Scheitern ist dann definitiv Schluss und der Kandidat / die Kandidatin kann sich im Falle eines Pflichtmoduls nicht mehr zur Abschlussprüfung anmelden.

Zusammengefasst: Sieht man von der Begleitung und dem Gegenlesen im Rahmen dieser Begleitung ab, sind zwei Überarbeitungen möglich. Dazwischen erfolgen jedoch Fördermassnahmen.

Frage: Gibt es eine Angabe, innerhalb welcher Zeit nach Modulabschluss ein Kompetenznachweis eingereicht und/oder abgeschlossen sein muss?
Antwort: Nein, die gibt es von Seiten der ForModula-Organe nicht. Die Qualitätssicherungskommission (QSK) empfiehlt den Modulanbietenden, eine Bestimmung dazu in das Schulreglement bzw. den AGB aufzunehmen. Die QSK empfiehlt zudem den Kandidatinnen bzw. Kandidaten, den Kompetenznachweis zeitnah zum Modulbesuch zu absolvieren. Entsprechend könnte eine Formulierung in den AGB lauten: „Einreichung bis spätestens 6 Monate nach Abschluss des Präsenzunterrichtes“ oder „Einreichung bis Ende des laufenden Schuljahres“.
Frage: Können Standortgespräche auch einen qualifizierenden Charakter haben?
Antwort: Bei Modul 35 heisst es beim Stichwort Kompetenznachweis in der Modulidentifikation: „Portfolio (Leistungs‐ und Lernnachweise), Standortgespräche“. Da die Kompetenznachweise immer einen „qualifizierenden“ Charakter haben und die Standortgespräche explizit erwähnt sind, wäre die Folgerung, dass mind. ein Standortgespräch einen qualifizierenden Charakter haben muss. Dabei müssen „qualifizierende, messbare“ Kriterien definiert werden, z.B. „kann mindestens drei Merkmale der eigenen beruflichen Situation umfassend und bewusst wiedergeben und diese reflektieren“, „kann drei Merkmale von bewussten Entscheiden nennen und ein eigenes Entscheidungsmuster reflektieren“ etc. etc.
Frage: Welche Module werden angerechnet, wenn eine Absolventin / ein Absolvent des Bildungsganges Katechese eine Zweitausbildung in kirchlicher Jugendarbeit machen möchte? Und wie steht es, wenn eine Absolventin / ein Absolvent den NDK kirchliche Jugendarbeit absolviert hat und den Fachausweis kirchliche Jugendarbeit erwerben möchte?
Antwort: Die im Rahmen des Bildungsganges Katechese erworbenen Module lassen sich an die Zweitausbildung anrechnen und sind „unendlich“ lang gültig – ausser der Bildungsgang verändert sich nachhaltig. D.h. die Kandidatin / der Kandidat legt bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung der kirchlichen Jugendarbeit den Fachausweis Katechese bei. Die im Rahmen dieser Ausbildung erworbenen Module sind anerkannt und sie sind auf der Rückseite des Fachausweises vermerkt. Gleiche Handhabe gilt für Absolventinnen / Absolventen des NDK kirchliche Jugendarbeit.
Frage: Besitzen auch die theologischen Module eine Laufzeit von fünf Jahren?
Antwort: Alle Module besitzen dieselbe Laufzeit von 5 Jahren. Falls es einer Kandidatin / einem Kandidaten nicht reicht, alle notwendigen Module innerhalb der erforderlichen Zeit zu absolvieren, muss sie / er einen Gleichwertigkeitsantrag bei der QSK stellen. Die theologischen Module stellen eine „Besonderheit“ dar, da sie manchmal einige Zeit vor dem offiziellen Beginn der Ausbildung besucht wurden. Falls die Kandidatin / der Kandidat nachweisen kann, dass sie / er sich seit dem Besuch der theologischen Module weiter mit den theologischen Inhalten beschäftigt hat (z.B. im Rahmen eines pfarreilichen Engagements) und liegt der Besuch nicht übermässig lang zurück, kann die QSK die vollständige Gleichwertigkeit aussprechen (d.h. der Kompetenznachweis muss nicht nochmals absolviert werden).

Fragen zu den Gleichwertigkeitsverfahren

Frage: Ist es möglich, einen Gleichwertigkeitsantrag zu stellen, in welchem vorgesehen ist, dass die Kandidatin / der Kandidat einzelne Modulbausteine besucht?
Antwort: Im Grunde ist dies von der Qualitätssicherungskommission (QSK) nicht vorgesehen. Das Gleichwertigkeitsverfahren sieht zwei Möglichkeiten vor: (a) Erlass von Modulbesuch sowie Kompetenznachweis sowie (b) Erlass von Modulbesuch, Kompetenznachweis ist zu erbringen. In der Vergangenheit wurden jedoch auf Antrag von katechetischen Fachstellen auch Gesuche durch die QSK bewilligt, in welchen die Kandidatin / der Kandidat einzelne Modulblöcke zu besuchen hatte. Dies ist offiziell so nicht vorgesehen. Die QSK befürchtete eine Störung des Gruppenprozesses und des aufbauenden Arbeitens. Dies bestätigt sich z.T. auch. Es liegt jedoch im Ermessen und der Verantwortung der Fachstellen, ob sie solche Gleichwertigkeitsanträge in Zukunft noch stellen möchten.
Frage: Eine evangelisch-reformierte Kandidatin möchte ein Gleichwertigkeitsverfahren mit M3 und M4 durchführen. Welche evangelisch-reformierten Ausbildungen werden in welcher Art und Weise anerkannt?
Antwort: Grundsätzlich gilt: Jede Kandidatin / jeder Kandidat hat ein Gleichwertigkeitsverfahren für erbrachte Leistungen bei der QSK einzureichen. Nach Rücksprache mit evangelisch-reformierten Kollegen wird folgendermassen geantwortet: „Theologie kompakt“ beruht auf einem anderen Ansatz und kann für Modul 3 und Modul 4 nicht anerkannt werden. Der Evangelische Theologiekurs kann als gleichwertig mit Modul 3 und Modul 4 anerkannt werden, wenn der äquivalente Lernstoff durch einen erfolgreich absolvierten Kompetenznachweis ausgewiesen wird. Vorgabe und Richtschnur für die Kompetenznachweise sind die Vorgaben zu den Kompetenznachweisen von theologiekurse.ch. D.h. pro Modul sind zwei schriftliche Arbeiten sowie zwei Prüfungsgespräche zu absolvieren. Der Gesamtumfang einer Arbeit soll maschinell geschrieben ca. 10‘000 – höchstens 20‘000 Zeichen (inkl. Leerschläge; ca. 4–7 Textseiten im Format A4; elektronische Schrift: 11–12 Punkte) betragen. Die Prüfungsgespräche dauern in der Regel 20-30 Minuten, wobei die schriftliche Arbeit als Ausgangspunkt dient. Im Modul 3 sollte eine Arbeit zum Ersten sowie eine Arbeit zum Zweiten Testament verfasst werden.
Frage: Eine Kandidatin besuchte den Studiengang Theologie bei theologiekurse.ch. Welche Lernleistungen werden ihr im Bildungsgang Katechese nach ForModula angerechnet?
Antwort: Der vierjährige Studiengang Theologie gibt einen vertieften Einblick in die Theologie. Im Rahmen des Studienganges werden die Hauptgebiete der Theologie erarbeitet, jedoch werden keine praktischen Handlungskompetenzen erworben. Daher können für den Bildungsgang Katechese nach ForModula die beiden theologischen Grundlagemodule (Modul 3 sowie Modul 4) als gleichwertig anerkannt werden. Zudem kann sich die Kandidatin Ausbildungsleistungen bei Modul 14 (Liturgie) sowie Modul 15 (spirituelle Prozesse begleiten) anerkennen lassen. In welchem Rahmen der Besuch von Teilen dieser beiden Module für die Kandidatin sinnvoll ist, muss individuell mit ihr geklärt werden (unter Berücksichtigung weiterer Lernleistungen wie beispielsweise geleisteter Praxis). Ein Kompetenznachweis für Modul 14 als auch Modul 15 muss die Kandidatin jedoch erbringen, falls sie neben dem Studiengang Theologie keine weiteren erbrachten Lernleistungen vorweisen kann.

Fragen zu einzelnen Modulen

Frage: Ist Modul 35 (Leben und Arbeiten in der Kirche) im Rahmen der katechetischen Ausbildung zwingend an den Heimatkanton gebunden?
Antwort: Im Rahmen der AG Begleitung wurde ein Dokument verfasst, welches den Besuch von Modul 35 im Heimatkanton empfiehlt (siehe Punkt 4, „Modul 35 sollte an der Heimatfachstelle absolviert werden“). Diese Verknüpfung wurde auf Wunsch der katechetischen Fachstellen aufgenommen, um die Ausbildungsbegleitung zu sichern und einen regelmässigen Kontakt zu den zukünftigen Katechetinnen und Katecheten pflegen zu können. Gemäss der Qualitätssicherungskommission (QSK) handelt es sich hierbei um eine Empfehlung und es liegt in der Kompetenz der Fachstellen, über Ausnahmen zu befinden. Wichtig erscheint der QSK in diesem Zusammenhang, die jeweilige Situation gut mit den betroffenen Kandidatinnen sowie der Fachstelle abzusprechen (z.B. Fragen der Ausbildungsbegleitung).
Frage: Wie viel Prozent (Kurszeit) eines Moduls müssen besucht sein, damit der Kurs von der Präsenz her erfüllt ist?
Antwort: Die QSK empfiehlt folgende Präsenzzeiten: Im katechetischen Bereich sollen mindestens 80% der Präsenzzeit besucht werden. Dies sollte von Anfang an in den Kursausschreibungen ersichtlich sein. Die kirchliche Jugendarbeit hat ein noch höheres Verhältnis von 90% festgelegt. Dies aus dem Umstand, dass der Anteil der Präsenzzeit an der gesamten Lernzeit relativ gering ist.
Frage: Können Interessierte auch einzelnen Module besuchen, ohne überhaupt jemals den Abschluss zu machen?
Antwort: Ja, das ist möglich. Alle Module – ausser Modul 35a –  können von Interessierten besucht werden. Dabei gelten nicht die formalen Kriterien der Modulidentifikation (z.B muss die Kandidatin / der Kandidat nicht in die Ausbildung aufgenommen sein), sondern es gelten inhaltliche Kriterien für die Aufnahmen in das Modul. Dies bedeutet, dass die Kandidatin / der Kandidat in der Lage sein muss, dem Modul inhaltlich zu folgen ohne den Lernprozess der anderen Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu behindern. Die Entscheidung von Aufnahme bzw. Ablehnung von Interessierten liegt in der Kompetenz der Modulanbietenden. Die / der Interessierte kann entweder das Modul mit einem regulären Kompetenznachweis oder einem Attest (d.h. Teilnahmebestätigung) abschliessen. Es ist jedoch nicht möglich, als Interessierte bzw. Interessierter einen Ausbildungsabschluss zu machen. Dazu bedarf es ein erfolgreich absolviertes Aufnahmegespräch der entsprechenden Fachstelle – wie es Modul 35a als Voraussetzung vorsieht. Um Missbrauch zu vermeiden (z.B. indem eine Kandidatin / ein Kandidat nach Ablehnung im Aufnahmegespräch Module als „Weiterbildung“ besucht) sieht die Prüfungsordnung die Möglichkeit eines Ausschlusses vom Modul 36 (Abschlussprüfung) vor (Punkt 5.41). Die QSK bittet die Fachstellen, ihr Missbräuche zu melden. Gleichzeitig empfiehlt die QSK den Fachstellen, bei ausserkantonalen Anmeldungen von „Interessierten“ sich kurz mit der Heimatfachstelle in Verbindung zu setzen und nachzufragen.
Frage: Im Modul 04 hat ein TN seine mögliche 20% Absenzzeit bereits um 2 Stunden überzogen. Was ist zu tun? Kann er trotzdem zum Kompetenznachweis zugelassen werden?
Antwort: Es liegt in der Kompetenz des Modulanbieters, die erfüllte Präsenzzeit durch die Kandidatinnen / Kandidaten festzulegen (Empfehlung der QSK: 80%). Gleichzeitig liegt es in der Kompetenz der Modulleitung zu entscheiden, welche Zusatzleistungen eine Kandidatin / ein Kandidat zu erbringen hat, wenn sie / er die erforderliche Präsenzzeit unterschreitet. Diese müssen erfüllt werden, bevor die Kandidatin / der Kandidat zum Kompetenznachweis zugelassen werden kann. Die Modulleitung kann auch entscheiden, dass das Modul wiederholt werden muss. Mit anderen Worten: Die Massnahmen liegen im Ermessensspielraum der Modulleitung.